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Leistungen zur Sozialen Absicherung der Pflegeperson

Die Pflegekassen leisten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wenn, die Pflegeperson nicht erwerbsmäßig für mindestens 14 Stunden in der Woche einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Für Pflegepersonen besteht beitragsfrei, während der pflegerischen Tätigkeit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, haben einen Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen von der Agentur für Arbeit.

 


Links

  SGB XI Absicherung der Pflegeperson

  SGB XI “Die Pflegeperson”
 


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